Strenge Rechnung - Gute Freunde!
Ein Leitspruch unseres Hauses, der bei uns gelebt wird.
Als eines der wenigen Pfandhäuser Österreichs publizieren wir unsere Geschäftsordnung nicht nur in den Geschäftsräumlichkeiten, sondern auch online.
Wir sind diskret und kundenfreundlich.
Kostenlose und unverbindliche Beratung ist bei uns selbstverständlich. Wir rufen Sie auch gerne auf unsere Kosten zurück und beantworten gerne Ihre Fragen.
Hier finden Sie unsere gesamte Geschäftsordnung (wie dem Landeshauptmann vorgelegt und von der Steiermärkischen Landesregierung bewilligt) im Original, ohne Kürzungen.
Verstehen Sie etwas nicht oder haben Sie Fragen?
Bei uns werden Sie kostenlos und unverbindlich beraten.
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen.
Die komplette Geschäftsordnung lesen Sie hier:
GESCHÄFTSORDNUNG
1. Geltungsbereich
Die PS Pfand- und Leihhaus 1880 GmbH mit Sitz am Hauptplatz 14 in 8010 Graz, Österreich (im folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) ist laut Bescheid des Magistrates der Stadt Graz berechtigt das Pfandleihergewerbe gemäß § 155 GewO auszuüben und gewährt Bardarlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen.
Der Vertragsabschluss durch die Gesellschaft erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der gegenständlichen, vom Landeshauptmann genehmigten, Geschäftsordnung.
2. Gegenstand der Verpfändung
(1) Grundsätzlich zur Verpfändung geeignet sind ausschließlich bewegliche Sachen aller Art, ausgenommen der in Punkt 2 Abs. 2 ausgeschlossenen Gegenstände.
(2) Generell nicht zur Verpfändung geeignet und von einer Belehnung ausgeschlossen sind:
- Sachen deren Belehnung oder Verkauf aufgrund von Rechtsvorschriften unzulässig ist
- Militärwaffen und verbotene Waffen
- Pfandscheine
- Kreuzpartikel und Reliquien, nicht aber deren Behälter
- Rückstellungspflichtige Orden und sonstige Auszeichnungen, sofern nicht der Eigentumsnachweis erbracht wird
- Sachen, die im Eigentum einer vom Pfandgeber verschiedenen Person stehen, es sei denn der Pfandgeber weist das Einverständnis des Eigentümers nach
- Sachen, hinsichtlich welcher aufgrund der Umstände der Verdacht besteht, dass sie gestohlen, veruntreut oder geschmuggelt sind
- gesundheitsgefährdende Sachen, wie z.B. explosive, ätzende oder radioaktive Stoffe
(3) Die Gesellschaft ist ausdrücklich berechtigt, einen Geschäftsabschluss oder ein Pfand ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.Verpfändung durch Minderjährige - Öffnungszeiten
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, bei Verdacht einer strafbaren Handlung unverzüglich die Sicherheitsbehörde zu verständigen.
(2) Von minderjährigen Personen (Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres) werden generell keine Sachen zur Versteigerung übernommen, und zwar auch dann nicht, wenn sie nur als Boten handeln.
(3) Die für die Belehnung geltenden Öffnungszeiten sind in den Geschäftsräumen durch Aushang zu veröffentlichen.
4. Pfandleihbuch
Die Gesellschaft führt ein Pfandleihbuch, in welches jede Verpfändung einzutragen ist. Dieses muss für jeden Geschäftsfall folgende Angaben enthalten:
Eingetragen werden insbesondere:
- Eine fortlaufende Pfandnummer
- Im Falle von Umsetzungen die vorhergehende Pfandnummer
- Das Datum der Belehnung
- Die Höhe des gewährten Darlehens
- Die Höhe etwaiger Mehrbeträge oder Darlehnsrückzahlungen
- Der Versicherungswert, sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt
- Eine Beschreibung des Pfandes, bei Schmuckstücken auch das Gewicht
- Das Datum der Auslösung, Umsetzung oder Einlieferung zur Verwertung
- Die Zuordnung durch den Schätzmeister Und/oder mit der Übernahme des Pfandes und der Ausfertigung des Pfandscheines betraute Organ der Gesellschaft
Das Pfandleihbuch kann in Form loser Blätter, die nachträglich gebunden werden, in Karteiform oder in elektronischer Form geführt werden. Die Hard- und Software, die zum Führen automationsunterstützter Pfandleihbücher verwendet wird, muss gewährleisten, dass jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten erfolgen können.
Das Pfandleihbuch ist sieben Jahre lang gesichert zu verwahren und sämtliche Eintragungen im Pfandleihbuch müssen leserlich und dauerhaft erfolgen.
5. Pfandschein
Die Gesellschaft stellt dem Pfandgeber für jede Verpfändung einen Pfandschein aus. Die Angaben am Pfandschein stimmen mit den Eintragungen im Pfandleihbuch der Gesellschaft überein und enthalten zusätzlich:
- Firma und Adresse der Gesellschaft, bzw. der belehnenden Geschäftsstelle
- Hinweis auf diese Geschäftsordnung, Gerichtsstand und den Gebührentarifen
Der Kunde hat den Pfandschein sorgfältig aufzubewahren. Reklamationen gegen Eintragungen auf den Pfandschein müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei der Übernahme des Pfandscheines vorgebracht werden. Durch die Annahme des Pfandscheines erklärt sich der Pfandgeber mit den Verpfändungsbestimmungen und der Geschäftsordnung unwiderruflich und vollinhaltlich einverstanden. Damit ist der Pfanddarlehnsvertrag abgeschlossen.
6. Vertragsabschluss, Einwendungen gegen den Pfandschein
(1) Der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Pfandgeber kommt mit der widerspruchslosen Annahme des Pfandscheins durch den Pfandgeber zustande.
(2) Der Pfandgeber hat Einwendungen gegen Eintragungen am Pfandschein sofort bei Übernahme des Pfandscheins zu erheben. Durch die widerspruchslose Entgegennahme des Pfandscheins anerkennt der Pfandgeber alle Angaben am Pfandschein als richtig.
(3) Die Vorlage des Originals des Pfandscheins ist Voraussetzung für sämtliche Dispositionen des Pfandgebers im Rahmen des Pfanddarlehensvertrags, insbesondere für die Auslösung, die Umsetzung (Verlängerung), die Behebung eines allfälligen Verwertungsüberschusses, etc. .
(4) Der Überbringer eines Pfandscheines gilt als Verfügungsberechtigter im Rahmen des Pfanddarlehensvertrags. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, vom Überbringer den Nachweis seiner Verfügungsberechtigung zu verlangen, widrigenfalls die Gesellschaft Dispositionen des Überbringers nicht anerkennt.
(5) Belehnungen können auch im Korrespondenzwege bei Einsendung des Pfandgegenstandes durchgeführt werden. Die Übersendung des Pfandes, sowie des Pfandscheines erfolgt auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers.
7. Darlehenslaufzeit
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Laufzeit des Darlehens drei Monate ab Auszahlung des Darlehens.
8. Gutgläubig erworbene Pfänder
(1) Übernimmt die Gesellschaft gutgläubig eine Sache als Pfand, die im Eigentum eines Dritten steht (§ 456 ABGB), so gibt sie die Sache nur frei, wenn der Eigentümer die zugrunde liegende Forderung zur Gänze bezahlt.
(2) Derjenige, der die Sache verpfändet hat, ohne hiezu berechtigt zu sein, ist verpflichtet, der Gesellschaft den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft nicht zur Herausgabe des Pfandes verpflichtet ist (insbesondere Kosten der Anspruchsabwehr).
9. Darlehensbemessung
(1) Die Festsetzung der maximalen Höhe des Darlehens erfolgt durch einen Experten der Gesellschaft. Das Darlehen ist jedenfalls geringer als der Wert des Pfandes, zumal zusätzlich zum Darlehensbetrag insbesondere die Zinsen, die anfallenden Entgelt sowie die Kosten einer allfälligen Verwertung des Pfandes zu berücksichtigen sind. Dem Pfandgeber steht es frei, den Darlehensbetrag bis zur maximalen Darlehenshöhe frei zu wählen. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, einen Mindestdarlehensbetrag festzulegen.
(2) Die Gesellschaft haftet ausdrücklich nicht für einen bestimmten Wert des Pfandes. Insbesondere sind mit der Festsetzung der maximalen Höhe des Darlehens und des Versicherungswertes keine Wertangaben verbunden, für welche die Gesellschaft haften würde. Wegen der Festsetzung des Darlehens sowie des Versicherungswertes (150% des Darlehensbetrages) kann die Gesellschaft von Dritten für einen bestimmten Wert des Pfandgegenstandes nicht haftbar gemacht werden.
(3) Dem Pfandgeber steht es frei, ein geringeres als dem Pfandwert entsprechendes Darlehen in Anspruch zu nehmen, sofern es nicht unter dem von der Gesellschaft festgesetzten Mindestbetrag liegt.
10. Pfandauslösung
(1) Mit der vollständigen Bezahlung des Pfanddarlehensbetrags, der Darlehenszinsen sowie sämtlicher Entgelte, Manipulationsgebühren, Platzgeld, Zurückziehungsgebühr und Spesen löst der Pfandgeber das Pfand aus. Die Bezahlung hat in jedem Falle vor der Pfandübernahme, bzw. deren Ausfolgung zu erfolgen. Ist eine fristgerechte Barzahlung nicht möglich, so kann der Betrag auch per Postanweisung oder auf das Konto der Pfandleihanstalt bei der Hypo Bank Vorarlberg IBAN AT585800021528231011 bezahlt werden. Wichtig ist die fristgerechte Zahlung vor Ablauf der Nachfrist, bei Zahlungsverzug verfällt das Pfand wegen Fristversäumnis.
(2) Bei der Auslösung ist das Original des Pfandscheins und auf Verlangen der Gesellschaft ein amtlicher, gültiger
Lichtbildausweis vorzulegen.
(3) Die Abrechnung der Zinsen und Entgelte erfolgt im Nachhinein. Bei der Auslösung vor Ablauf des ersten Monats der Laufzeit sind die Zinsen und Entgelte für ein volles Monat zu bezahlen. Nach Ablauf des ersten Monats der Laufzeit erfolgt die Abrechnung der weiter anfallenden Zinsen und Entgelte in vollen Halbmonaten.
11. Übernahme ausgelöster Pfänder
(1) Der Pfandgeber ist verpflichtet, das ausgelöste Pfand sofort zu übernehmen, auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen und aus den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft zu entfernen. Mit der Übernahme der Pfandgegenstände durch den Pfandgeber entbindet der Pfandgeber die Gesellschaft in diesem Moment von jeglicher Haftung und bestätigt die korrekte, mängelfreie Abwicklung des Geschäftsfalls.
(2) Kommt der Pfandgeber seiner Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nach, so lagert die Gesellschaft die Pfandsache auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers ein.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ausgelöste Pfänder, die nicht innerhalb eines Jahres ab Auslösung abgeholt worden sind, auf Rechnung des Pfandgebers zu verwerten.
12. Schadensanzeige
Allfällige Schäden hat der Pfandgeber unmittelbar bei Übergabe anzuzeigen.
13. Umsetzung (Verlängerung)
(1) Der Pfanddarlehensvertrag ist unter bestimmten Voraussetzungen verlängerbar. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, eine Verlängerung ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder diese von der Rückzahlung eines bestimmten Teilbetrages abhängig zu machen. Ist ein gerichtliches Kraftloserklärungsverfahren anhängig oder wurde ein Ersatzpfandschein ausgestellt, so ist die Gesellschaft bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder dem Ablauf der Sperrfrist nicht berechtigt, eine Verlängerung bis zu diesem Zeitpunkt abzulehnen.
(2) Die Verlängerung setzt voraus:
- die Vorlage des Originals des Pfandscheins (die Gesellschaft nimmt den alten Pfandschein zurück und stellt einen neuen Pfandschein aus);
- die Bezahlung der bis dahin angefallenen Zinsen und Entgelte sowie der mit der Verlängerung verbundenen Entgelte.
(3) Wird die Verlängerung per Post durchgeführt, so erfolgen sämtliche Sendungen auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers (insbesondere Rücksendung des alten Pfandscheins an die Gesellschaft, Sendung des neuen Pfandscheins an den Pfandgeber). Gegen Nachnahme findet eine Umsetzung nicht statt.
(4) Der Pfandgeber ist berechtigt, bei der Verlängerung eine Teilrückzahlung des Darlehens vorzunehmen, dies bis zur Höhe des durch die Gesellschaft festgesetzten Mindestdarlehensbetrags.
(5) Die Gesellschaft kann bei der Verlängerung einen über das ursprüngliche Darlehen hinausgehenden Darlehensbetrag gewähren. Punkt 9. dieser Geschäftsordnung ist in einem solchen Fall analog anzuwenden.
(6) Sind Pfandsachen teilbar, so kann die Gesellschaft gegen Rückzahlung eines dem Wert einer Pfandsache entsprechenden Darlehensteilbetrags sowie der darauf entfallenden Zinsen sowie der Entgelte diese Pfandsache freigeben.
(7) Für die Umsetzung selbst fällt ein Entgelt an. Für die durch die Umsetzung verlängerte Laufzeit werden Zinsen und Entgelte wie bei Neugewährung des Darlehens berechnet.
14. Verfall und Verwertung des Pfandes
(1) Wird ein Pfand nicht bis zum vereinbarten Verfallstag ausgelöst oder verlängert, so verfällt es. Die Gesellschaft ist berechtigt, das verfallene Pfand nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von sechs Wochen zu verwerten. Die Rechtsfolgen des Verfalls treten automatisch mit Fristablauf ein.
(2) Der Pfandgeber ist berechtigt, verfallene Pfänder spätestens bis Schalterschluss am letzten geöffneten Werktag vor der Verwertung auszulösen oder – die Zustimmung der Gesellschaft vorausgesetzt – zu verlängern.
(3) Die Verwertung erfolgt durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf. In der Regel wird eine Versteigerung durchgeführt. Die Versteigerung erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für Versteigerungen.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Pfänder mit einem geschätzten Veräußerungswert bis maximal € 360,00 pro Stück ohne vorherigen Versteigerungsversuch freihändig zu verkaufen. Der Veräußerungswert ist jener Preis, den eine Privatperson bei einem Verkauf an einen befugten Händler erzielen würde. wobei hierbei von einem Durchschnittspreis auszugehen ist. Die Festsetzung des Veräußerungspreises obliegt der Gesellschaft alleine. Bleibt ein Pfand bei der Versteigerung ohne Anbot, so kann es ebenfalls freihändig verkauft werden.
(5) Besteht für ein Pfand ein Börsen- oder Marktpreis, so erfolgt der Verkauf freihändig zum jeweiligen Börsen- oder Marktpreis.
(6) Für die Durchführung der Verwertung fallen Entgelte an, welche jeweils von Pfandgeber und vom Ersteher zu bezahlen sind.
(7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Pfandscheinnummern der verfallenen Sachen monatlich durch Anschlag in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft zu veröffentlichen.
(8) Vor der Verwertung werden die verfallenen Pfänder durch einen Experten der Gesellschaft überprüft. Der Experte der Gesellschaft legt dabei den Ausrufpreis bzw. den Verkaufspreis fest. Zur Preisbemessung beurteilt der Experte den Veräußerungswert der Pfandsache und rechnet diesem das tarifmäßige Entgelt für Käufer und Verkäufer, sowie die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Die Gesellschaft ist berechtigt, teilbare Pfandsachen in Teilen, bzw. in Einzelstücken zu verwerten.
(9) Die Festlegung des Zeitpunkts und des Ortes der Verwertung obliegt der Gesellschaft alleine.
(10) Der Verbleib der zu einer Verwertung eingelieferten Pfänder, sowie das Verwertungsergebnis muss aus den Aufzeichnungen der Gesellschaft ersichtlich sein.
(11) Verfallene Pfänder können spätestens am letzten Geschäftstag vor der Verwertung, während der hierfür festgesetzten Öffnungszeit, umgesetzt oder ausgelöst werden. Am Tage der Verwertung kann eine Auslösung oder Umsetzung nur mehr durch die Leitung der Geschäftsstelle bewilligt werden. Der Mehraufwand ist gemäß Gebührenübersicht zusätzlich zu entrichten.
(12) Der Pfandgeber hat keinen Anspruch darauf, dass ein verfallenes Pfand an einem bestimmten Tag oder Ort zur Verwertung gelangt. In Ausnahmefällen kann die Gesellschaft auf Antrag die Verwertung so lange aussetzen, solange die Gesellschaft dies bewilligt und zustimmt.
15. Verwertungsüberschuss
Wird eine Pfandsache verwertet, so steht dem Pfandgeber der Anspruch auf Auszahlung des Verwertungsüberschusses zu. Der Verwertungsüberschuss ist der nach Abzug des Pfanddarlehens, der Zinsen sowie sämtlicher Entgelte vom Verwertungserlös verbleibende Betrag.
16. Schadenersatz, Versicherung
(1) Die Gesellschaft und die Personen, für die sie ohne Haftungsausschluss ein zu stehen hätte können nicht zum Ersatz leicht fahrlässiger herbeigeführten Schadens herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Gesellschaft haftet gegenüber dem Pfandgeber für Beschädigung oder den Verlust des Pfandgegenstandes bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter. Die Haftung ist in jedem Falle auf den Versicherungswert, der sofern auf dem Pfandschein nichts anderes angegeben ist, das Eineinhalbfache des Darlehens beträgt.
(3) Die Haftung der Gesellschaft beginnt mit der Übernahme des Pfandes und endet mit der Auslösung des Pfandes, bzw. bei Versteigerung mit dem Zuschlag. Bei anderen Verwertungen endet die Haftung mit der Veräußerung.
(4) Im Falle einer Ersatzpflicht der Gesellschaft ersetzt diese bei Verlust der Pfandsache den Versicherungswert und bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert.
(5) Hat die Gesellschaft für eine Pfandsache den vollen Versicherungswert ersetzt, so geht diese in das Eigentum der Gesellschaft über.
(6) Der Versicherungswert beträgt einvernehmlich 150 % des Darlehensbetrags und unterliegt keinem richterlichen Mäßigungsrecht.
(7) Für Schäden, die durch höhere Gewalt, Schädlinge, Radioaktivität oder durch Naturereignisse entstehen, sind genau so wie Wertminderungsansprüche und Schadenersatz, die sich durch Schädlinge (z.B. Motten) oder in Fällen längerer Lagerung des Pfandes ergeben, keine Haftungsansprüche möglich.
(8) Die Gesellschaft versichert die Pfandsachen gegen Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl zum Versicherungswert. Haftet zwar die Gesellschaft aufgrund der Geschäftsordnung nicht für einen Schaden, erfolgt jedoch eine Versicherungsleistung, so zahlt die Gesellschaft diese Versicherungsleistung anteilsmäßig an die Geschädigten aus.
17. Verbot der Weiterverpfändung
(1) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, die ihr verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
18. Verlust eines Pfandscheines, Ersatzpfandschein
(1) Geht ein Pfandschein verloren, so ist der Pfandgeber verpflichtet, dies unverzüglich der Gesellschaft bekannt zu geben. Der Pfandgeber ist außerdem verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft, unverzüglich bei der Sicherheitsbehörde eine Verlustanzeige zu erstatten und der Gesellschaft eine Anzeigenbestätigung auszuhändigen.
Die Meldung an die Gesellschaft hat die Daten des Pfandscheines und eine genaue Beschreibung der Pfandsache zu enthalten. Der Verlustanzeiger hat sich außerdem mit einem amtlichen, gültigen Lichtbildausweis zu legitimieren. Handelt es sich beim Verlustanzeiger um den in den Geschäftsbüchern der Gesellschaft verzeichneten Pfandgläubiger, stimmen die angegebenen Daten mit den Geschäftsbüchern überein und erweist sich die Beschreibung der Pfandsache als richtig, so stellt die Gesellschaft dem Pfandgeber nach Vorlage der Verlustanzeige der Sicherheitsbehörde einen Ersatzpfandschein aus.
(2) Mit der Ausstellung des Ersatzpfandscheins ist automatisch eine Umsetzung um drei Monate verbunden. Der Pfandgläubiger hat bei Ausstellung des Ersatzpfandscheins die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen und Entgelte, sowie die Kosten eines Ersatzpfandscheines zu bezahlen.
(3) Legt der Pfandgeber der Gesellschaft das Original des Pfandscheins zusammen mit dem Ersatzpfandschein innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Ersatzpfandscheins (Sperrfrist) vor, so ist hierdurch die Verlustanzeige automatisch hinfällig. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, so übergibt die Gesellschaft dem Pfandgeber die Pfandsache.
(4) Ist der Pfandgeber nicht in der Lage, das Original des Pfandscheins binnen sechs Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Ersatzpfandscheins (Sperrfrist) vorzulegen, so folgt die Gesellschaft die Pfandsache gegen Rückstellung des Ersatzpfandscheins und Bezahlung des Darlehens, der Zinsen und der Entgelte an den Überbringer des Ersatzpfandscheins aus. Dies gilt nicht, wenn das Pfand mangels Umsetzung bereits früher verfallen ist. In diesem Fall wird dem Überbringer des Ersatzpfandscheins ein allenfalls erzielter Pfandüberschuss ausgezahlt.
19. Geheimhaltung
(1) Die Mitarbeiter und Experten der Gesellschaft sind verpflichtet, die Person des Pfandgebers und dessen persönlichen Daten geheim zu halten. Gemäß § 155 GewO sind die Organe der Gesellschaft zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gesellschaft aufgrund von Rechtsvorschriften (z.B. Gerichtsbeschluss) zur Auskunftsleistung verpflichtet ist.
20. Entgeltordnung - Gebührentarif
(1) Die jeweils anfallenden Entgelte sind in der durch die Gesellschaft erstellten Entgeltordnung, bzw. Gebührentarif verzeichnet. Diese wird durch Anschlag in den Geschäftsräumen der Gesellschaft deutlich sichtbar kundgemacht. Der „Gebührentarif für die Aufbewahrung von Wertgegenständen“, der „Gebührentarif für den Versatzbetrieb“, der „Gebührentarif für den Versteigerungsbetrieb“, der „Tarif für die Punzierungskontrolle und Punzierung“, sowie die „Besonderen Bedingungen für die Belehnung von Kraftfahrzeugen und Maschinen“ stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Geschäftsordnung dar.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Gebührentarife zu ändern. Die geänderten Entgelte sind behördlich zu genehmigen und nur auf jene Verträge anzuwenden, welche nach Kundmachung und Bewilligung der geänderten Entgeltordnung abgeschlossen werden.
21. Einstellung und Ruhen der Gewerbeberechtigung
(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die beabsichtigte Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate, spätestens sechs Wochen vor der tatsächlichen Einstellung durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten und durch Verlautbarung in der Wiener Zeitung kundzumachen. Ab Kundmachung der Einstellung schließt die Gesellschaft keine neuen Pfanddarlehensverträge ab. Die Pfandgeber sind berechtigt, Pfandsachen bis spätestens vier Monate nach dem kundgemachten Datum der Schließung auszulösen. Bis zu diesem Datum nicht ausgelöste Pfandsachen werden verwertet.
22. Hausordnung
(1) Die Hausordnung ist einzuhalten.
(2) Jede berufliche, gewerbliche oder sonstige Tätigkeit dritter Personen in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft oder im nahen Umkreis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
23. Gerichtsstand - Vertragssprache
(1) Als Vertragssprache gilt einvernehmlich deutsch als vereinbart.
(2) Als, Ort der Erfüllung und aller Verpflichtungen aus der Pfandvereinbarung und aller Nebenvereinbarungen, Kosten und Gebühren gilt der Geschäftssitz der Gesellschaft. Die Pfandvereinbarung und sämtliche Nebenvereinbarungen, sowie sich daraus ergebenen Ansprüche unterliegen ausschließlich österreichischem, materiellem Recht.
Soweit im Einzelfall Konsumentenschutz- bzw. europarechtlich zulässig, ist für alle, sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Pfandleihegeschäft und/oder von Nebenvereinbarungen ergebenden Streitigkeiten das jeweils sachlich zuständige österreichische Gericht für 8010 Graz örtlich ausschließlich zuständig, bzw. regelt der § 14 Konsumentenschutzgesetz den Gerichtsstand und die Zuständigkeit.
Für alle, sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Pfandleihgeschäft und/oder von Nebenvereinbarungen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das jeweils sachlich zuständige österreichische Gericht für 8010 Graz örtlich zuständig.
Wichtige ergänzende Information:
Für alle Handelsgeschäfte, z.B. dem Kauf von Edelmetallen oder Gegenständen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie hier lesen und ausdrucken können.
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